1.1. Allgemeines zur Abzugsfähigkeit von Spenden in der Einkommen- und Körperschaftsteuer

Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in § 4a EStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988 geregelt. Der Spender kann seine freigebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er

  • für begünstigte Zwecke und
  • an eine begünstigte Einrichtung spendet.

Zu den begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Webseite des BMF aufgezählt, etwa Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.

Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Private Spenden an begünstigte Einrichtungen unterliegen der elektronischen Datenübermittlungspflicht und werden automatisch in der Steuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht, sie sind in die Steuererklärung aufzunehmen.

Ausführliche Informationen zur Spendenbegünstigung finden Sie auf der Webseite des BMF: Spenden und gemeinnützige Vereine (bmf.gv.at).

Geld- und Sachzuwendungen (letztere unter Einschluss der Zuwendungen aus dem Waren- und Produktsortiment von Unternehmen) sind auf Seiten des Zuwendenden somit unter den dargelegten Voraussetzungen als Betriebs- oder Sonderausgaben abzugsfähig.

1.2. Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen durch Betriebe

Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist.

1.3. Steuerliche Berücksichtigung von Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen durch Privatpersonen

Geldspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte eines Steuerpflichtigen als Sonderausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist und dem Spendenempfänger der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders oder der Spenderin bekannt gegeben wurden. Sachspenden von Privatpersonen können nicht steuerwirksam abgesetzt werden.

1.4. Steuerliche Behandlung beim Spendenempfänger

Beim Spendenempfänger liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Privatperson, einen Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Unternehmers handelt. Auch Sachbezüge im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (z.B. der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenloses oder zinsverbilligtes Darlehen) sind steuerfrei.

1.5. Steuerliche Berücksichtigung von werbewirksamen Geld- oder Sachzuwendungen zur Hilfestellung in Katastrophenfällen beim leistenden Unternehmen

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben (EStR 2000 Rz 4836 ff). Der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Diese gilt ua. als gegeben

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben und Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer).