Ziel dieser Neuregelung ist es, die gesundheitlichen Belastungen und UV-Strahlung für Arbeitnehmer im Freien zu reduzieren. Die derzeit bestehenden Regeln zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie den erforderlichen Maßnahmen werden durch die Hitzeschutzverordnung ergänzt und näher definiert. So ist es etwa geplant, dass der Arbeitgeber ab einer Hitzewarnstufe 2 (ab 30 ° C) konkrete Maßnahmen umsetzen muss, zum Beispiel Beschattung, Verlagerung der Arbeitszeit, Bereitstellung von Schutzkleidung, Sonnenschutzcreme und Sonnenbrille. Der Arbeitgeber muss nicht alle Maßnahmen umsetzen, er hat grundsätzlich freie Wahl. Es gilt allerdings die Grundregel, dass der Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung Vorrang vor dem Hautschutz (Sonnenschutzcreme) hat. Krankabinen und selbstfahrende Arbeitsmittel müssen ab 1.6.2027 mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung ausgestattet sein.
Diese neue Verordnung soll mit 1.1.2026 in Kraft treten.