Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor der Lohnabrechnung für Dezember 2024) vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen.