1.1. Zahlungserleichterungen

Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen kann es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommen. Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können in diesen Fällen folgende Anträge stellen:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung.
  • Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen, vorausgesetzt, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung ist bereits aufrecht. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein neues Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung eingebracht wird.
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen, wenn eine fällige Abgabe aufgrund der Naturkatastrophe nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Zahlung erfolgt oder ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung eingebracht wird.
  • Antrag, auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Naturkatastrophe nicht gewahrt wurde. Die Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die Abgabenerklärung selbst oder ein Antrag auf Verlängerung der Einreichungsfrist eingebracht wird.

1.2. Herabsetzung der Vorauszahlungen

Sind Abgabepflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31.10. gestellt werden („regulär“ würde die Antragsfrist am 30. September enden).

Damit wird mehr Zeit zur Verfügung gestellt, sich über die hochwasserbedingten Gewinnminderungen – und die damit verbundene Herabsetzung der Vorauszahlungen – ein Bild zu machen. Diese Regelung ist zeitlich unbefristet und stellt auf die Betroffenheit von Katastrophenschäden ab.

Daraus ergibt sich, dass sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige, den Antrag stellen können. Da die erweiterte Antragsmöglichkeit auf Katastrophenfälle eingeschränkt ist, ist der Antrag nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen. Andere Gründe rechtfertigen im Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.