Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2025 das Kilometergeld auf EUR 0,50 pro Kilometer angehoben. Die Erhöhung gilt sowohl für den beruflichen wie auch für den betrieblichen Bereich. Bitte beachten Sie auch weiterhin die Verpflichtung ein Fahrtenbuch zu führen!

Die neue Kilometergeldverordnung (KmGV) regelt folgendes:

  • In § 1 KmGV wird bezüglich der Höhe des Kilometergeldes für PKW, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder auf die Reisegebührenvorschrift verwiesen. Demnach beträgt der Satz ab 1.1.2025 einheitlich 0,50 € pro km.
  • § 2 KmGV regelt die Nachweisführung durch Führung eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen. Das Fahrtenbuch bzw andere Aufzeichnungen müssen folgende Informationen beinhalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
  • Nach § 3 KmGV sind durch das Kilometergeld folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahren, ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, abgegolten: Absetzung für Abnutzung, Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten.
  • S. 3 Für PKW, Motorräder oder Motorfahrräder darf pro Wirtschafts- bzw Kalenderjahr Kilometergeld für höchstens 30.000 km abgesetzt werden, für Fahrräder höchstens 3.000 km im Wirtschafts- bzw Kalenderjahr.

Neu ab 1.1.2025 ist auch die Gewährung eines nicht steuerbaren Fahrtkostenzuschusses. Dieser Zuschuss ist dann möglich, wenn für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt werden, sondern ein pauschaler Ersatz.

Dieser Zuschuss beträgt je Wegstrecke ab dem 1.1.2025 für die ersten 50 km 0,50 € je km, für die weiteren 250 km 0,20 € je km und für jeden weiteren km 0,10 € je km, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenverkehrsmittel verwendet werden. Als Massenverkehrsmittel gelten Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme von mehreren Personen gleichzeitig, aber unabhängig voneinander gegen Entgelt erfolgt. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss je Wegstrecke 109 € nicht übersteigen.

Neu ist eine Limitierung des Fahrtkostenersatzes mit 2.450 € pro Kalenderjahr. Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer sowohl bezüglich Fahrtkostenersätzen, die von Arbeitgebern für Dienstreisen gewährt werden, als auch für Werbungskosten für berufliche Reisen, die im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.