Im Folgenden wird überblicksartig auf die allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit hochwasserbedingten Ersatzbeschaffungen sowie mit dem hochwasserbedingten Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen relevant sein können.

1.1. Allgemeine Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen iZm Hochwasserschäden

Werden im Zusammenhang mit Schäden durch das Hochwasser Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen vorgenommen, stehen für diese Ersatzbeschaffungen die allgemeinen ertragsteuerlichen Investitionsbegünstigungen zu. In Frage kommen dabei neben der linearen Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auch die degressive Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1a EStG 1988 für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Näheres siehe EStR 2000 Rz 3261 ff.

Für die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden des Betriebsvermögens kann eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden (siehe § 8 Abs. 1a EStG 1988EStR 2000 Rz 3139b ff§ 124b Z 451 EStG 1988 für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte Wohngebäude). Da die beschleunigte Absetzung für Abnutzung nur bei der Anschaffung oder der Herstellung eines Gebäudes in Anspruch genommen werden kann, ist nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen, ob Aufwendungen den Charakter einer Herstellung haben, denn Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen stellen keinen Herstellungsaufwand dar (siehe zur Abgrenzung näher EStR 2000 Rz 6460 ff). Allerdings sind Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln (siehe dazu EStR 2000 Rz 6468 sowie 6467).

Dies gilt sinngemäß auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren kann – zusätzlich zur (linearen oder degressiven) Absetzung für Abnutzung – ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 11 EStG 1988). Näheres siehe EStR 2000 Rz 3801 ff.

Alternativ zum Investitionsfreibetrag kann auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) für begünstigte Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden (§ 10 EStG 1988). Näheres siehe EStR 2000 Rz 3713 ff.

1.2. Keine Nachversteuerung eines Investitionsfreibetrags und investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bei hochwasserbedingtem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen

Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht (siehe Pkt. 5.1.), für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

1.3. Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt

Zu den bei Einkünften aus Waldnutzungen in Folge eines Sturms oder Hochwassers bestehenden Sonderregelungen siehe § 12 Abs. 7 EStG 1988 und § 37 Abs. 6 EStG 1988 und ausführlich EStR 2000 Rz 7334 ff.