Bei freien Dienstverhältnissen ist es künftig so, dass diese eine gesetzliche Kündigungsfrist erhalten. Auch hier ist die Änderung mit 1.1.2026 geplant. Auf alte freie Dienstverträge wirkt die Regelung nur dann, wenn bis dorthin überhaupt keine Kündigungsvereinbarung getroffen wurde. Des Weiteren besteht künftig auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Probemonats.

Auch soll es künftig möglich sein, für freie Dienstnehmer Kollektivverträge abzuschließen.