Gemäß § 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenbehörde im Falle der Grunderwerbsteuer von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist und dadurch, zum Zweck der Absiedelung, veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes).
Auf Basis dieser Bestimmung sind folgende Kriterien für die Beurteilung, ob bei der Ersatzbeschaffung von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden kann, maßgeblich:
- Die Absiedelung und damit die Ersatzbeschaffung ist durch einen durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser) ausgelösten Notstand veranlasst.
- Das Ersatzgrundstück ist mit dem ursprünglichen Grundstück vor Eintritt des Katastrophenschadens im Wesentlichen vergleichbar; es kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer jedenfalls der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstückes von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
- Die Verlegung des Wohnsitzes bzw. Sitzes muss binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen.
- Der Eintritt des Schadens muss nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung der Gemeinde, Schadenserhebungsprotokoll, Bestätigung durch öffentliche Förderungsstellen oder öffentliche Einrichtungen wie bspw. durch die Feuerwehr).
Im Falle der Selbstberechnung hat der Nachweis über den Schaden und über die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gegenüber dem Parteienvertreter zu erfolgen. Wurde die Selbstberechnung bereits durchgeführt und ist die Frist zur Selbstberechnung noch nicht abgelaufen, kann die Berechnung der Grunderwerbsteuer im Sinne der Begünstigung berichtigt werden. Bei Ablauf der Frist zur Selbstberechnung ist der berechnete Betrag zunächst zu entrichten – eine Rückerstattung hat bei Erbringung des Nachweises über den Schaden und über die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt Österreich zu erfolgen.