In den letzten Jahren konnte die „CORONA-Prämie“ steuerfrei an MitarbeiterInnen ausbezahlt werden, 2022 und 2023 ist es die „Teuerungsprämie“.
Rahmenbedingungen
Der Nationalrat hat am 23. 6. 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen, in dem für Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, ein Freibetrag von EUR 2.000,00 festgelegt ist.
Wenn eine solche Teuerungsprämie auf einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG (dazu gehören auch Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern) beruht, besteht darüber hinaus ein Freibetrag von
EUR 1.000,00, sodass der Freibetrag in diesen Fällen insgesamt EUR 3.000,00 beträgt. Die Befreiung gilt für Lohnsteuer-, Lohnnebenkosten- und Sozialversicherungszwecke.
Konkret bedeutet dies, dass eine Prämie von EUR 2.000,00 – ohne weitere Voraussetzungen – an alle Mitarbeiter bezahlt werden kann. Der Betrag von EUR 3.000,00 (also zusätzliche EUR 1.000,00) kann nur dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn entweder
- der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag dies vorsieht, oder
- wenn die Prämie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird (z.B. allen leitenden Angestellten, allen Lehrlingen, etc.) gewährt wird.
Nach einer aktuellen BMF-Information genügt für die übersteigende abgabenfreie Zahlung von EUR 1.000,00 eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern die Zahlung sich entweder an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet. Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.
Nachdem die Teuerung Arbeitnehmer jeweils nach deren familiären Verhältnissen unterschiedlich trifft, können auch soziale Kriterien für die Bildung einer steuerlich relevanten Gruppe herangezogen werden (z.B. gruppenweise Staffelung nach Familienstand und/oder Anzahl etwaiger Kinder).
Der Betrag von EUR 2.000,00 kann auch nur an einzelne Mitarbeiter ausbezahlt werden.
Die Teuerungsprämie kann auch in mehreren monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt werden. Weiters kann auch an geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitkräfte die volle Prämie ausbezahlt werden. Eine Aliquotierung ist nicht erforderlich.
Entsprechend der ehemaligen Regelungen für den Corona-Bonus muss es sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Außerdem ist die Teuerungsprämie jahressechstelneutral (weder hinsichtlich des Aufbaus noch hinsichtlich des Verbrauchs des Jahressechstels zu berücksichtigen).
Wesentlich ist, dass die Befreiung der Teuerungsprämie an die Lohnsteuerfreiheit für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gekoppelt ist. Die Teuerungsprämie ist nämlich nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung den Betrag von
EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigt. Im Hinblick darauf, dass die Teuerungsprämie im Unterschied zur Gewinnbeteiligung auch lohnnebenkosten- und beitragsfrei ist, kann eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
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