Achtung! – Frist zur Beantragung einer Spendenbegünstigung für 2024 endet mit 30.06.2024!

Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden beim Zahler als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben einkommen- bzw. lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind.

Absetzbar sind nur Spenden an bestimmte Einrichtungen, die – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – auf der Webseite des Bundesministerium für Finanzen (BMF) in der „Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden, Kirchenbeiträge, etc.)“ ausgewiesen sind.

Ab 2024 gibt es zur Erlangung dieser Begünstigung eine Neuregelung. Bisher war es notwendig eine Abschlussprüfung zu absolvieren, um in den Kreis der begünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden.

Spendenbegünstigte Zwecke sind

  • gemeinnützige Zwecke,
  • mildtätige Zwecke und
  • Zwecke, die die wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreffen.

Einrichtungen mit einem zum 31. Dezember 2023 gültigen Spendenbegünstigungsbescheid brauchen im Jahr 2024 keine Bestätigung zur Verlängerung der Spendenbegünstigung vorlegen. Die Spendenbegünstigung wird somit automatisch um ein Jahr verlängert und es werden für das Jahr 2024 keine Bescheide betreffend die Aufrechterhaltung der Begünstigung versendet.

Ab dem Jahr 2025 ist zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres dem Finanzamt Österreich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 im Wege von FinanzOnline zu melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (weiterhin) vorliegen.

Wenn ein Verein / eine gemeinnützige GmbH bisher nicht auf der Liste waren, dann besteht die Möglichkeit über einen Antrag via Finanzonline über einen Steuerberater die Begünstigung, die dann ab 01.01.2024 gilt bis 30.06.2024 zu beantragen.

Der Verein kann nicht selbst entscheiden, ob er als gemeinnützig zu behandeln ist oder nicht und ob somit abgabenrechtliche Begünstigungen (wie etwa Steuerbefreiungen oder Spendenbegünstigung) in Anspruch genommen werden können. Die Beurteilung, ob ein Verein abgabenrechtlich begünstigt oder spendenbegünstigt ist, erfolgt durch das Finanzamt Österreich.

Wir beraten Sie gerne, ob die Voraussetzungen grundlegend gegeben sind.

Wichtig ist, dass der Antrag über Finanzonline unter Beifügung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages bis 30.06.2024 einzubringen ist.

Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist – wie schon bisher – zusätzlich bei der Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) entsprechenden Prüfung zu bestätigen.

Wir beraten Sie zu diesem Thema gerne – bitte nehmen Sie aufgrund der Frist 30.06.2024 unverzüglich mit uns Kontakt auf.