Seit 28. März 2024 sind aufgrund der Novellierung des Arbeits­vertragsrechts-Anpassungs­gesetzes (AVRAG) zwingend zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. in schriftlichen Dienst­verträgen zu machen.

Bestehende, vor dem 28. März 2024 abgeschlossene Dienst­verträge und ausgestellte Dienstzettel, müssen nicht rückwirkend angepasst werden, aber ist natürlich auf freiwilliger Basis möglich.

Zu den neuen zwingenden Zusatzangaben, welche in Verträgen enthalten sein müssen die ab 28. März 2024 geschlossen werden, gehören:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungs­verfahren (zB. schriftlich/mündlich)
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • Art der Auszahlung des Entgelts (zB. durch Banküberweisung)
  • Gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
  • Bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozial­versicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer verein­barten Probezeit
  • Gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Ab sofort müssen Dienstzettel bzw. schriftliche Dienst­verträge auch für befristete Dienst­verhältnisse von unter einem Monat und bei fallweise Beschäftigten ausgestellt werden.

Sanktionen

Neu geregelt wurde der § 7a AVRAG über die „Nichtaushändigung eines Dienstzettels“. Die Verwaltungs­strafe beläuft sich pro Arbeitnehmer, welcher keinen Dienstzettel ausgehändigt bekommt, zwischen EUR 100,00 und EUR 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Arbeitgeber in den letzten 3 Jahren vor der neuerlichen Übertretung bereits rechtskräftig bestraft, erhöht sich die Verwaltungs­strafe auf EUR 500,00 bis EUR 2.000,00. Die Verwaltungsbehörde kann von einer Geldbuße absehen, wenn nach der Einleitung des Straf­verfahrens der Arbeitgeber zwischenzeitlich den Dienstzettel ausgehändigt hat und nur ein geringes Verschulden vorliegt.

Ein Dienstzettel muss daher folgende Inhalte aufweisen:

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  3. Beginn des Arbeits­verhältnisses
  4. Bei Arbeits­verhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeits­verhältnisses
  5. Dauer der Kündigungs­frist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungs­verfahren
  6. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens
  7. Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
  8. Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeits­leistung
  9. Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder ‑lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonder­zahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  11. Verein­barte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeits­verhältnisse handelt, auf die das Hausbesorger­gesetz, BGBl. Nr 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
  12. Bezeichnung der auf den Arbeits­vertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektiv­vertrag, Satzung, Mindestlohntarif, fest­gesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebs­vereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  13. Name und Anschrift des Trägers der Sozial­versicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz (BUAG), BGBl. Nr 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
  14. Dauer und Bedingungen einer verein­barten Probezeit
  15. Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Bei den Punkten 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder ‑lohn), 10, 11, 14, 15 kann lt. § 2 Abs 5 AVRAG auf die für das Dienst­verhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (zB Kollektiv­vertrag) oder in betriebsüblich angewendete Reise­richtlinien verwiesen werden.