Seit 28. März 2024 sind aufgrund der Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zwingend zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. in schriftlichen Dienstverträgen zu machen.
Bestehende, vor dem 28. März 2024 abgeschlossene Dienstverträge und ausgestellte Dienstzettel, müssen nicht rückwirkend angepasst werden, aber ist natürlich auf freiwilliger Basis möglich.
Zu den neuen zwingenden Zusatzangaben, welche in Verträgen enthalten sein müssen die ab 28. März 2024 geschlossen werden, gehören:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren (zB. schriftlich/mündlich)
- Sitz des Unternehmens
- Kurzbeschreibung der Tätigkeit
- Art der Auszahlung des Entgelts (zB. durch Banküberweisung)
- Gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
- Bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Ab sofort müssen Dienstzettel bzw. schriftliche Dienstverträge auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat und bei fallweise Beschäftigten ausgestellt werden.
Sanktionen
Neu geregelt wurde der § 7a AVRAG über die „Nichtaushändigung eines Dienstzettels“. Die Verwaltungsstrafe beläuft sich pro Arbeitnehmer, welcher keinen Dienstzettel ausgehändigt bekommt, zwischen EUR 100,00 und EUR 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Arbeitgeber in den letzten 3 Jahren vor der neuerlichen Übertretung bereits rechtskräftig bestraft, erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf EUR 500,00 bis EUR 2.000,00. Die Verwaltungsbehörde kann von einer Geldbuße absehen, wenn nach der Einleitung des Strafverfahrens der Arbeitgeber zwischenzeitlich den Dienstzettel ausgehändigt hat und nur ein geringes Verschulden vorliegt.
Ein Dienstzettel muss daher folgende Inhalte aufweisen:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens
- Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
- Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
- Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder ‑lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
- Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Bei den Punkten 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder ‑lohn), 10, 11, 14, 15 kann lt. § 2 Abs 5 AVRAG auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (zB Kollektivvertrag) oder in betriebsüblich angewendete Reiserichtlinien verwiesen werden.