Schüler und Studenten sind froh, in den Ferien einen lukrativen Ferienjob zu finden. Für die Eltern stellt sich die Frage, wieviel (studierende) Kinder verdienen dürfen, ohne dass Gefahr für Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und Studienbeihilfe besteht.

1.1   FERIENJOB – Was dürfen Kinder verdienen?

Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2024 für ein Kind, das bereits 19 Jahre alt ist und in Ausbildung steht (zB Studium), monatlich € 191,60. Zusätzlich wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt, der heuer € 67,80 pro Monat beträgt (zusammen also monatlich € 259,40 pro Kind). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag können bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes gewährt werden (in einigen Konstellationen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei einer gravierenden Behinderung des Kindes unbefristet). Wird für ein Kind die Familienbeihilfe gewährt, steht den Eltern in der Einkommensteuerveranlagung der Familienbonus Plus zu. Pro Kind, das bereits 18 Jahre alt ist, beträgt der Familienbonus Plus monatlich € 58,34 (für jüngere Kinder monatlich € 166,68).

Ein eigenes Einkommen des Kindes wirkt sich wie folgt auf diese Leistungen aus:

  • Bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt wird, darf es beliebig viel verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder Familienbonus Plus hat.
  • Ab dem Kalenderjahr, in welchem das Kind 20 Jahre alt wird, kommt es auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes an. Übersteigt das Jahreseinkommen des Kindes eine bestimmte Zuverdienstgrenze (bisher € 15.000), so verringert sich die Familienbeihilfe um den diese Grenze übersteigenden Betrag bis auf Null.

Hinweis: Die Bundesregierung hat im Ministerrat vom 5. Juni 2024 entschieden, dass diese Zuverdienstgrenze angehoben werden soll. Die Zuverdienstgrenze soll rückwirkend zum 1. Jänner 2024 erhöht werden. Zudem soll sie sich künftig automatisch jährlich um den Inflationsfaktor erhöhen. Für dieses Vorhaben ist die erforderliche Beschlussfassung im Parlament für Juli vorgesehen.

  • Für die Zuverdienstgrenze ist das zu versteuernde Einkommen des Kindes (im betreffenden Jahr) relevant, zumeist einfach das Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen für anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Einkommen des Kindes zählen Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und steuerfreie Bezüge (Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc). Weiters können bei diesem Einkommen (neben Sonderausgaben, zB Spenden, und außergewöhnlichen Belastungen, zB wegen Behinderung) alle Werbungskosten abgezogen werden, insbesondere auch die Kosten für das auf einen Beruf ausgerichtete Studium. Kosten für ein Studium sind als steuerliche „Umschulungsmaßnahme“ abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, aber das Studium zumindest durch irgendeine berufliche Tätigkeit (Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen) mitfinanziert wird. Abzugsfähig sind dabei alle Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit dem Universitätsstudium haben, zB Kosten für PC und Internet (abzüglich Privatanteil), für Unterlagen, Skripten und Fachliteratur, für Fahrtkosten, etc.

TIPP: Wer ein eigenes Einkommen hat, kann die Kosten des Studiums als Umschulungsmaßnahme absetzen.

  • Nicht in das für die Familienbeihilfe relevante Einkommen einzubeziehen ist jener Verdienst des Kindes, der in Zeiträumen erzielt wurde, für die keine Beihilfe gewährt wird (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten ist).

Hinweis: Nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL) besteht auch für bereits volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe für weitere 4 Monate. Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2024 maturiert, besteht automatisch Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2024. Danach wird Familienbeihilfe nur dann weiter gewährt, wenn eine weitere Berufsausbildung (zB Studium) aufgenommen wird.

  • Zu beachten ist, dass zum maßgeblichen Einkommen des Kindes alle Einkunftsarten zählen, also zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außer Ansatz bleiben allerdings endbesteuerte Einkünfte (zB Sparbuch, Aktiendividenden).
  • Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus stehen uneingeschränkt zu, solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht ist.

1.2   Was hat der Ferialpraktikant selbst zu beachten?

  • Bis zum monatlichen Bruttobetrag eines Arbeitnehmers von € 518,44 (Wert 2024) liegt eine sogenannte geringfügige Beschäftigung vor, für die keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
  • Liegt der Monatslohn über diesem Betrag, werden dem Ferialpraktikanten (zusätzlich zur Lohnsteuer) die vollen SV-Beiträge vom Lohn abgezogen. Ist das Jahreseinkommen des Ferialpraktikanten niedrig, kommt es allerdings bei der nachfolgenden Arbeitnehmerveranlagung zu einer anteiligen Rückvergütung der SV-Beiträge (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet). Demnach können bis zu 55% der bezahlten SV-Beiträge, für 2024 maximal € 1.215 (bei Gewährung des Pendlerpauschales maximal € 1.331), vom Finanzamt vergütet werden.
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen wird vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Diesfalls muss ab einem Jahreseinkommen von € 12.816 (Wert 2024) für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beim freien Dienstvertrag braucht sich der Ferialpraktikant nicht um die Sozialversicherung zu kümmern, weil es Sache des Dienstgebers ist, im Fall des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 SV-Beiträge an die ÖGK zu entrichten. Wer aber im Werkvertrag tätig ist, meldet sich selber bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS); die Versicherungspflichtig besteht ohne Gewerbeschein ab einem Jahresgewinn von € 6.221,28 (Versicherungsgrenze).
  • Eine Tätigkeit im Werkvertrag oder freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Allerdings besteht erst ab jährlichen Einnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 42.000 Umsatzsteuerpflicht.

1.3 Studienbeihilfe

Für die Studienbeihilfe gibt es ebenfalls eine Zuverdienstgrenze des Studierenden von (bisher)
€ 15.000. Auch diese Grenze soll mit Wirkung ab 1.1.2024 und künftig jährlich um den Inflationsfaktor erhöht werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Das Studienförderungsgesetz betrachtet jenen Teil des Jahreseinkommens des Studierenden, das die Zuverdienstgrenze übersteigt, als „zumutbare Eigenleistung“. Die Studienbeihilfenbehörde hat die gewährte Studienbeihilfe im Ausmaß der „zumutbaren Eigenleistung“ zurückzufordern.

Achtung: Anders als bei der Familienbeihilfe werden für die Studienbeihilfe folgende Beträge zum Einkommen dazugerechnet: Sonderzahlungen (anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie bestimmte steuerfreie Bezüge, wie zB Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.