In diesem Beitrag möchten wir Sie über Neuigkeiten im Bereich des Energiekostenzuschusses (EKZ) informieren.
Ausweitung des EKZ I auf das 4. Quartal 2022
Der ursprüngliche förderfähige Zeitraum von Februar bis September 2022 wurde nun um das 4. Quartal 2022 erweitert. Für dieses sind nun auch weitere Energieträger als förderungsfähig anerkannt worden – diese sind Wärme, Kälte und Dampf. Auch die Liste der besonders betroffenen Sektoren wurde ergänzt.
Die Voranmeldung ist wie bisher Voraussetzung für eine spätere Antragsstellung. Möglich ist die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss I für das 4. Quartal 2022 von 29. März bis 14. April 2023. Anträge können nach erfolgter Voranmeldung von 17.04. bis 16.06. gestellt werden.
Erste Informationen zum EKZ II
Die genauen Details zum Energiekostenzuschuss II sind noch in Ausarbeitung, aber einige Eckdaten stehen bereits fest.
Der Energiekostenzuschuss II ist gedacht als Förderung für Kosten, die im Zeitraum zwischen Jänner und Dezember 2023 entstanden sind bzw. entstehen werden. Die Voranmeldung und Antragstellung soll im Spätsommer 2023 und im Frühjahr 2024 in zwei Etappen erfolgen.
Als förderfähige Energieträger sind nun auch Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel zugelassen.
Es wird wieder eine Einteilung in Förderstufen geben, wobei für die Basis-Stufe 1 und für Stufe 2 das Kriterium der Energieintensität entfällt. (Das heißt, die Energiekosten müssen nicht mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen, um als förderungswürdig zu gelten.)
Nicht nur die Fördergrenzen pro Stufe wurde erhöht, auch die prozentuelle Förderintensität der Mehrkosten wurde gesteigert.
Stufe | Förderintensität | max. Förderhöhe |
Basis-Stufe 1 | 60 % | EUR 2 Mio. |
Stufe 2 | 50 % | EUR 4 Mio. |
Stufe 3 | 65 % | EUR 50 Mio. |
Stufe 4 | 80 % | EUR 150 Mio. |
NEU: Stufe 5 | 40 % | EUR 100 Mio. |
Außerdem wurde eine fünfte Stufe eingeführt. Für Zuschüsse der Stufe 5 gelten jedoch weiterhin lediglich Strom und Erdgas als förderfähige Energiearten. Förderkriterium ist außerdem ein Betriebsverlust bzw. eine Absenkung des EBITDAs. Allerdings entfällt (wie in Stufe 1 und 2) das Kriterium der Energieintensität.
Voraussetzungen
Als neues Kriterium wurde beschlossen, dass Unternehmen, um als förderungswürdig zu gelten, sowohl die Auszahlung von Boni als auch die Ausschüttung von Dividenden beschränken müssen.
Unternehmen, die in Förderstufe 3 bis 5 fallen, müssen zudem eine Beschäftigungsgarantie abgeben und sich somit verpflichten, bis 31.12.2024 mindestens 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
NEU: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Klein- und Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen, deren Jahresumsätze von EUR 10.000,00 bis max. EUR 400.000,00 betragen, wurden nun auch berücksichtigt: Es wurde eine Pauschalförderung geschaffen, die allerdings nicht beim AWS, sondern bei der FFG zu beantragen ist.
Ein Energieintensitätsnachweis ist nicht erforderlich, denn die Förderhöhe wird aufgrund der Branchenzugehörigkeit und des Vorjahresumsatzes ermittelt. Die Auszahlungshöhe wird, je nach Branche und Jahresumsatz, zwischen EUR 110,00 und EUR 2.475,00 liegen.
Auch für das Geschäftsjahr 2022 soll diese Pauschalförderung rückwirkend beantragt werden können. Ab 17. April 2023 ist es möglich, online einen Selbst-Check (bei der FFG) durchzuführen. Für die Antragstellung ab Mitte Mai 2023 sind lediglich eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) nötig. Zudem muss im USP eine Branchenzuordnung nach ÖNACE vorliegen.
Unser Tipp: Beantragen Sie rechtzeitig eine Handysignatur und einen USP-Zugang, wenn Sie darüber noch nicht verfügen!
Weitere Schritte
Über weitere Details halten wir Sie auf dem Laufenden, und selbstverständlich stehen wir für Fragen gerne zur Verfügung!