Am 20.11.2023 wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II durch die Europäische Kommission in der Fassung vom 10.11.2023 genehmigt. Ebenso wurde bereits die Möglichkeit der Antragstellung über den AWS Fördermanager freigeschalten und allen vorangemeldeten Unternehmen das individuelle Zeitfenster per Mail mitgeteilt. Dieses ist sehr kurz und endet bereits Anfang Dezember, sodass nun dringend Handlungsbedarf besteht.

Was ist als Nächstes zu tun?

  • Bearbeiten Sie das Abrechnungsformular im Fördermanager. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit konkreter Datenerhebungen je nach individueller Situation des Unternehmens.
  • Bereiten Sie die Daten unter Verwendung der auf der AWS Homepage bereitgestellten Berechnungshilfen vor. Die Berechnungshilfe zur Basisstufe finden Sie hier.
  • Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter auf, um die weitere Abwicklung der erforderlichen Bestätigung durch unsere Kanzlei in die Wege zu leiten. Wir benötigen von Ihnen neben dem vorausgefüllten Abrechnungsformular (noch nicht absenden!) die vollständig ausgefüllten Berechnungshilfen sowie weitere Unterlagen aus dem Rechnungswesen je nach Situation des Unternehmens. Bitte bedenken Sie, dass auch wir einige Zeit benötigen, um die Prüfung und Bestätigung des Antrags abzuwickeln. Gerne stehen wir Ihnen aber bereits im Vorfeld im Zuge der Vorbereitung der Unterlagen und Erhebung der Daten unterstützend zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass es in Zusammenhang mit der Gewährung eines EKZ II eine Reihe von Voraussetzungen gibt:

  • Gewinnausschüttungen innerhalb von 7 Monaten ab Veröffentlichung der Richtlinie sind – sofern sie nicht rechtlich zwingend sind – schädlich in Bezug auf den EKZ II, das ist der Zeitraum von 20.11.2023 bis 20.06.2024.
  • Ebenso haben sich förderwerbende Unternehmen zu verpflichten, Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführung für das laufende Geschäftsjahr zu beschränken (nicht mehr als 50% der Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021). Bereits zuvor ausgezahlte Boni sind davon nicht betroffen.
  • Es gilt eine Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen sowie eine Verpflichtung zu steuerlichem Wohlverhalten.
  • Weiters gilt bei Zuschüssen über EUR 125.000,00 pro Förderperiode in der Basisstufe sowie generell in den Stufen 2-5 das zusätzliche Erfordernis eines Betriebsverlustes oder einer EBITDA-Absenkung.

Den Entwurf der Richtlinie finden Sie hier, den Entwurf der FAQ unter diesem Link.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren und nutzen Sie das kurze Zeitfenster zur Geltendmachung des Energiekostenzuschusses!