Das Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat folgende Vorabinformationen zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (NPO-EKZ) veröffentlicht. Energiemehrkosten der Jahre 2022 und 2023 sollen teilweise gefördert werden. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende 2023 möglich sein.

Alle gemeinnützigen Organisationen, die unternehmerisch tätig sind, müssen sich bis 2. November 2023 für den Energiekostenzuschuss II voranmelden, da der NPO-EKZ sich ausschließlich an gemeinnützige und kirchliche Organisationen richtet, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Unternehmerisch tätig ist eine Organisation, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn sie dabei keine Gewinne erzielen will. Ob sie dabei der Umsatzsteuer unterliegt oder davon befreit ist (§ 6 Umsatzsteuergesetz), ist dabei nicht entscheidend. So können beispielsweise auch Sportvereine oder Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen unternehmerisch tätig sein, aber von der Umsatzsteuer befreit sein.

Energiemehrkosten von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen, die eine unternehmerischen Tätigkeit ausüben, werden nicht im NPO-EKZ, sondern im Rahmen des Energiekostenzuschusses II für Unternehmen gefördert.

Die Voranmeldung für den EKZ II ist bis 2. November 2023 möglich und für eine weitere Antragstellung erforderlich. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserem Beitrag zum EKZ II.

Bitte beachten Sie außerdem, dass sich der NPO-EKZ hinsichtlich der antragsberechtigten Organisationen vom früheren „NPO-Unterstützungsfonds“ unterscheidet und prüfen Sie, ob Ihre Organisation im Energiekostenzuschusses für Unternehmen oder im NPO-EKZ antragsberechtigt ist.