Ab sofort und noch bis 2. November 2023 ist die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II möglich. Eine Voranmeldung ist für die anschließende Antragstellung unbedingt erforderlich und erfolgt über die Homepage der AWS. Anträge können voraussichtlich ab dem 9. November gestellt werden (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission).

Der Energiekostenzuschuss II fördert Mehrkosten für Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme-Kälte-Kosten, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel, die im Jahr 2023 angefallen sind.

Informationen zur Voranmeldung

Unter folgendem Link können Sie die Voranmeldung durchführen: https://foerdermanager.aws.at/

Erforderlich sind:

  • Angabe des Firmenwortlautes
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Firmenbuchnummer (sofern vorhanden)
  • Kontaktdaten im Unternehmen (E-Mail-Adresse)

Wichtig: Die E-Mail-Adresse, die bei der Voranmeldung angegeben wird, ist mit der Antragsmöglichkeit verknüpft. Achten Sie darauf, dass die E-Mail-Adresse richtig angegeben wird, denn sie ist im Nachhinein nicht mehr änderbar.

Bitte beachten Sie auch, dass Energiemehrkosten von gemeinnützigen Organisationen, die einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, im Zuge des Energiekostenzuschusses für Unternehmen gefördert werden. Ein separater Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen befindet sich derzeit in Ausarbeitung, wird aber ausschließlich Energiemehrkosten bezuschussen, die in keinem Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stehen.

Detailinformationen zum Energiekostenzuschuss II

Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro (1.500 Euro pro Förderperiode) bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.
Der Förderungszeitraum ist das gesamte Jahr 2023 und gliedert sich in zwei Förderperioden: von 1. Jänner bis 30. Juni 2023 und 1. Juli bis 31. Dezember 2023.
Der Energiekostenzuschuss II wird, wie bereits der Energiekostenzuschuss I, von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt.
Um die Antragstellung zu erleichtern, gibt es nun auf der aws-Website eine Voranmeldephase von 16. Oktober bis 2. November 2023.
Die Antragsphase für 2023 wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU – Kommission – am 9. November starten. Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden. Dabei sind für die Förderungsperiode 1 die IST-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderungsperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate IST-Kostenabrechnung vorzulegen.

Beim Energiekostenzuschuss II gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I.
In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität. Insgesamt gibt es eine höhere Förderintensität der Mehrkosten:
Basisstufe: von 30 auf 50 Prozent
Stufe 2: von 30 auf 50 Prozent
Stufe 3: von 50 auf 65 Prozent
Stufe 4: von 70 auf 80 Prozent
Stufe 5 (neu): Förderintensität 40 Prozent

Neue Obergrenzen für die Beihilfenhöhe:
Basisstufe: von 400.000 auf 2 Millionen Euro
Stufe 2: von 2 Millionen auf 4 Millionen Euro
Stufe 3: von 25 Millionen auf 50 Millionen Euro
Stufe 4: von 50 auf 150 Millionen Euro
Stufe 5 (neu): 100 Millionen Euro

Neu in allen Stufen: Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021.

In Stufe 1 gilt dieses Kriterium ab einer Zuschusshöhe von 250.000 Euro (125.000 Euro pro Förderperiode). Gefördert werden in Stufe 1 folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ I und EKZ II) 2 Millionen Euro übersteigen, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, bis 1. Jänner 2025 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden. Steuerliches Wohlverhalten und Energiesparmaßnahmen werden analog zu den Regelungen des EKZ I als Fördervoraussetzungen fortgesetzt. Die geplanten Förderkriterien sehen eine Reihe von Mechanismen gegen eine Förderung jenes Anteils der Kostensteigerungen vor, die gegebenenfalls schon durch höhere Preise weitergegeben wurden. Generell ist eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ausgeschlossen. Unverändert bleibt, dass nur durch die gestiegenen Energiekosten verursachte Mehrkosten teilweise subventioniert werden – dadurch unterscheidet sich der Energiekostenzuschuss II auch vom deutschen Modell, das ausnahmslos alle Unternehmen fördert.

Bitte beachten Sie, dass wir die Voranmeldung und Antragstellung nicht für Sie durchführen dürfen. Aber selbstverständlich stehen wir gerne bei Fragen zur Verfügung.